Früher wurden Badekuren großzügig gefördert und daher gern beantragt. Insbesondere ältere Mitarbeiter konnten so ihre Leistungsfähigkeit aufrechterhalten. Leider haben sich die Bedingungen diesbezüglich verändert. Vermehrt kuren Gäste auf eigene Kosten.
Durch die Gesetzgebung der europäischen Union ist immerhin jeder Bürger frei, wo er seine Kuren verbringen möchte und kann nach seinen Bedürfnissen Zuschüsse jeweiliger Krankenkassen nutzen. Für manche Badeaufenthalte in Rumänien oder Bulgarien bleibt sogar etwas übrig.
Wird das Kosten- Leistungsverhältnis betrachtet, so erweist sich ein Badeaufenthalt immerhin als überall lohnenswert. Selbst in Deutschland gibt es hervorragende Kuren für Euro 150,- pro Tag, ein Betrag, der bald einmal für Hotel und Essen von herkömmlichen Ferien ohne SPA ausgegeben ist.
Interessant für unsere Kunden aus Deutschland ist heute folgender Auszug aus einem Prospekt von Bad Birnbach:
Die ambulante Versorgemassnahme ist wieder Pflichtleistung
Die „ambulante Badekur» (ambulante Vorsorgemaßnahme, früher auch als „,offene Badekur“ bekannt) ist als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen zurückgekehrt. Der Gesetzgeber hat im §23 SGB V dafür die notwendigen Weichen gestellt. Das ist eine gute Nachricht für alle Versicherten, aber auch für uns Haus- und Fachärzte. Da wir – mit vergleichsweise wenig Aufwand – grösstmöglichen Nutzen für unsere Patienten schaffen können.
Mit einer „ambulanten Badekur» wird ganz gezielt und vor allem effektiv Vorsorge geleistet. Ein Badearzt oder eine Badeärztin erstellt die Verordnungen nach eingehender Diagnose. Zwischen- und Abschlussuntersuchungen sorgen dafür, dass die ärztliche Kontrolle während des gesamten Kuraufenthaltes gegeben ist. Neben zahlreichen Maßnahmen der physikalischen Therapie können auch die sogenannten „ortsspezifischen Heilmittel“ verordnet werden – im Falle von Bad Birnbach ist das das Heilwasser aus den Tiefen des Urgesteins, sei es als med. Bewegungsbad oder in Form von krankengymnastischen Übungen im Heilwasser unter Anleitung hochspezialisierter Therapeuten.
Die Kassen übernehmen 90 Prozent der Anwendungskosten sowie 100 Prozent der ärztlichen Leistungen und der sogenannten „,kurortbegleitenden Maßnahmen», also etwa das Erlernen der Entspannungstechnik nach Jacobson. Weil die „Badekur» über viele Jahre nur noch in Ausnahmefällen von den Kassen bewilligt wurde, hat sie auch in den Arztpraxen keine große Rolle mehr gespielt. Wir haben deshalb eine spezielle Broschüre für Sie erstellt, die alle relevanten Informationen dazu bietet. Sozusagen ein Leitfaden für Sie, um Ihren Patientinnen und Patienten ein wertvolles Stück Vorsorge angedeihen zu lassen
Hier der Katalog von Bad Birnbach
Auf einer Bäderreise investieren wir in unsere Gesundheit, die uns was wert ist. Schon daher gestaltet es sich als einfacher Schritt, sich über die Leistungen der jeweiligen Kurbäder zu informieren. Sie werden sicherlich überrascht sein, was alles für kleine Budgets möglich ist.
Eine konkrete Anweisung für den Arzt in Deutschland konnte ich aus einem Prospekt von Bad Birnbach entnehmen
Zuzahlung in der Schweiz
Die Krankenversicherungen in der Schweiz zahlen via der Zusatzversicherung, welche den normalen Vertragsrecht unterstehen. Es gibt verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Leistungen, die Dauer der ausgerichteten Leistung beträgt 30 Tage pro Jahr, ein Beispiel der Swica
Tarif A CHF 30,- pro Tag
Tarif B CHF 60,- pro Tag
Tarif C CHF 80,- pro Tag
Tarif D CHF 100,- pro Tag
Bei den Schweizer Versicherungen AXA, Concordia, Helsana, Swica und Sympany sind damit Kosten für einen ärztlich verordneten Kuraufenthalt auch in der EU gedeckt. Die KPT zahlt CHF 20,- im angrenzenden Ausland. Konkret ist dies bei der Concordia, wie folgt geregelt.
Gemäss unseren zusätzlichen Versicherungsbedingungen muss die Badekur ärztlich verordnet und stationär in einem von uns anerkannten, ärztlich geleiteten europäischen Heilbad durchgeführt werden, welches über das erforderliche Fachpersonal und ein zweckentsprechendes Therapieangebot zur Behandlung von Badekurpatientinnen und -patienten verfügt. Zudem werden Leistungen nur ausgerichtet, wenn der Kur eine intensive, wissenschaftlich anerkannte und zweckdienliche Behandlung vorausgegangen oder eine solche ambulant nicht möglich ist. Bei Kurantritt hat eine ärztliche Eintrittsuntersuchung zu erfolgen, und es müssen in der Schweiz wissenschaftlich anerkannte balneologische/physikalische Anwendungen gemäss Kurplan durchgeführt werden. An vorsorgliche Badekuraufenthalte bzw. Wellness werden keine Leistungen ausgerichtet.